Finanzämter

Die Finanzämter (FA) sind die örtlichen Behörden der Finanzverwaltung der Länder. Ihre Aufgaben sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt. Sie umfassen die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder Gemeinden übertragen worden ist (§ 17 FVG).
Ihre Übergeordnete Behörde war ursprünglich die Oberfinanzdirektion (OFD). Seit dem die Dreigliedrigkeit der Finanzverwaltung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wurden einige Oberfinanzdirektionen aufgelöst und statt dessen ein Landesamt für Steuern geschaffen (z. B. in Bayern) bzw. wurden die Finanzämter direkt dem Finanzministerium (z. B. Brandenburg) bzw. der Senatsverwaltung für Finanzen (z. B. Berlin) des jeweiligen Landes unterstellt.
Die Tätigkeit der Finanzbeamtinnen und -beamten ist von der permanenten Herausforderung durch Gesetzesänderungen einerseits und einer rasch vorangehenden Automatisierung in den Verwaltungsabläufen andererseits
geprägt.
