07/09 2011:... gilt als gentechnisch verändertes Lebensmittel und bedarf der Zustimmung
Es ist Egal, ob Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen absichtlich oder unabsichtlich in den Honig kommen. Der Honig gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verunreinigung als gentechnisch verändertes Lebensmittel und bedarf einer Zulassung entschied der EUGH in seinem Urteil Az. C-442/09 vom 06. Sept 2011.
Geklagt hatte ein Hobbyimker aus Augsburg, dessen Honig Pollen genveränderten Materials enthielt, weil seine Bienen ca. 500 Meter von einem Versuchfeld aufgestellt waren. Er sah seinen Honig als nicht mehr verkehrsfähig an, lies ihn durch eine Müllverbrennungsanlage vernichten und verlangte Schadensersatz. Erst nach Klage durch alle Instanzen, bekam er beim EUGH recht.
Aus den Gründen:
1. Der Begriff des genetisch veränderten Organismus im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist so auszulegen, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.
2. Art. 2 Nrn. 1, 10 und 13 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind so auszulegen, dass dann, wenn ein Stoff wie Pollen, der genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine enthält, nicht als genetisch veränderter Organismus angesehen werden kann, Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die einen solchen Stoff enthalten, „Lebensmittel, die ... Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1829/2003 darstellen. Diese Einstufung kann unabhängig davon erfolgen, ob der fragliche Stoff absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.
3. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 sind so auszulegen, dass, soweit sie eine Pflicht zur Zulassung und Überwachung eines Lebensmittels implizieren, auf diese Pflicht eine Toleranzschwelle, wie sie in Bezug auf die Kennzeichnung in Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen ist, nicht entsprechend angewandt werden kann.
Quelle: EUGH - Rechtssache C‑442/09 Urteil vom 06. Sept 2011
