Gericht und Urteil: Sozialgerichte
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Sozialgerichte

Die Sozialgerichte entscheiden erstinstanzlich über alle Klagen. Sie sind insbesondere für folgende Streitigkeiten zuständig:


Die Anforderungen an eine Klageschrift sind im Sozialgerichtsprozess gering, es genügt regelmäßig, mit einem an das Gericht adressierten Schriftsatz (alternativ kann man auch beim Sozialgericht selbst seine Klage aufnehmen lassen) deutlich zu machen, dass man mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist. Inhalt der Klageschrift sollte sein, den Klagegegner genau zu bezeichnen, möglichst eine Kopie der Verwaltungsentscheidung, mit der man nicht einverstanden ist, beizufügen und darzulegen, welches Ziel man genau mit der Klage verfolgt und dies näher zu begründen. Dies beschleunigt und erleichtert die richterliche Arbeit.
Ein Anwaltszwang besteht vor den Sozialgerichten nicht, gleichwohl ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person möglich.

Zu beachten ist regelmäßig, dass Klagen binnen eines Monates nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides zu erheben sind.

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