Grundschülerin im Schulbus gestürzt - kein Schmerzensgeld
Nachdem eine Schülerin bei einer Fahrt mit dem Schulbus in diesem gestürzt ist und sich verletzt hat, muss der Landkreis, gegen den geklagt wurde, als Träger der Schülerbeförderung kein Schmerzensgeld zahlen. Das entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle am 10. März 2006 (9 U 155/05).
Das im Dezember 2004 neunjährige Mädchen hatte wegen platzmangels im Linien- und zugleich Schulbus nur einen Stehplatz bekommen und sich bei einem Sturz, ausgelöst durch das Bremsen verletzt. Sie hatte den zuständigen Landkreis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, der 9. Zivilsenat hat ein Urteil gefällt und einer Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. [@]
